Rauchwarnmelderpflicht seit 31.12.2014

Nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom
20. Juni 2005 (GVBl. I S. 434) „müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer
sowie Flure, über die Rettungswege führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder
haben.

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht
und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.“

 


 

Dazu gibt es eine Hinweise für Vermieter und eine DIN Norm wie folgt:

Hinweise für Vermieter in Bundesländern mit gesetzlicher Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern

Die Vermieter/Eigentümer haben neben der Pflicht zur Installation auch dafür zu sorgen, dass die installierten Rauchmelder betriebsbereit sind (Kontrolle einmal jährlich).

Sind die Rauchmelder im Brandfall nicht betriebsbereit, haftet der Vermieter, es sei denn, er kann die jährliche Prüfung nachweisen.

Um die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft an den Mieter weiter zu geben, bedarf es einer Änderung bzw. Ergänzung des Mietvertrages. In diesem Fall kann sich der Mieter verpflichten, die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft des Rauchmelders zu übernehmen.

Der Vermieter hat aber weiterhin eine Aufsichtspflicht!

DIN 14676

Die DIN 14676 hat den Titel „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung - Einbau, Betrieb und Instandhaltung“. Die Norm bezieht sich auf den Privatwohnbereich, der mit batteriebetriebenen oder mit netzbetriebenen Rauchmeldern ausgestattet werden soll.

Die DIN 14676 beschreibt einen normgerechten Rauchmelder wie folgt: „Gerät, bei dem alle zur Feststellung von Rauch sowie zur Generierung eines akustischen Alarms erforderlichen Bauteile in einem Gehäuse untergebracht sind“.

Ergänzend dazu sind die Wohnraumarten benannt, auf die sich die Norm bezieht:

  •     Bungalows
  •     mehrstöckige Häuser
  •     Wohnungen
  •     Studiowohnungen
  •     Wohnmobile

DIN 14676 gilt auch für Wohneinrichtungen wie beispielsweise kleine Pensionen mit weniger als 12 Betten sowie für folgende Räume und Bereiche:

  •     Gänge mit besonderen Feuergefahren wie z. B. Photokopierer, Wasserspender, Kaffeemaschinen
  •     Gartenhäuser
  •     Vergnügungsräume.

Die DIN-Norm als Installationsempfehlung gilt für neue und für bereits vorhandene Gebäude.

Der Rauchmelder ist entsprechend der Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich einer Funktionsprüfung zu unterziehen.

Dazu gehört mindestens eine Überprüfung, ob die Raucheindringöffnungen frei sind. Wird eine Verschmutzung festgestellt, so ist entsprechend der Herstellerangaben zu reinigen.

Bei mechanischer Beschädigung ist der Melder auszutauschen.

Über die Prüftaste wird probeweise Alarm ausgelöst.

Der Batteriewechsel sollte mindestens einmal jährlich oder nach Herstellerangaben durchgeführt werden. Ein Batteriewechsel muss spätestens dann erfolgen, wenn der Rauchwarnmelder den erforderlichen Batteriewechsel akustisch signalisiert.

Link zur Landesbauordnung